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Germany – Building-cleaning services – Unterhaltsreinigung (LOS 1) und Fenster- u. Glasreinigung (LOS 2) eines Verwaltungsgebäudes der VBG - Bezirksverwaltung Berlin

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) - Hauptverwaltung Hamburg

Ziel der VBG (nachfolgend auch die "AG") ist es, mehrere Reinigungsdienstleistungen, aufgeteilt in insgesamt 2 Lose an einem Standort, im Wege einer europaweiten Ausschreibung zu vergeben. Leistungsgegenstände der einzelnen Lose sind dabei sowohl die Unterhaltsreinigung (Los 1) sowie die Fenster- und Glasreinigung (Los 2) für die AG am Standort Berlin (Bezirksverwaltung), Markgrafenstraße 18 in 10969 Berlin. Beiden Leistungen werden im Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 vergeben. Durch eine einseitige Erklärung der AG ist eine einmalige Vertragsverlängerungsoption für beide Lose und für weitere 24 Monate wie folgt möglich: Jede Verlängerungsoption beginnt am 01.01.2029 und endet am 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Jede Verlängerungsoption bedarf der Schriftform und wird von der AG spätestens 4 Monate vor Ablauf der jeweiligen Regellaufzeit gegenüber dem AN schriftlich erklärt. Eine Verlängerung über den 31.12.2030 hinaus ist ausgeschlossen. Ungeachtet dessen kann im Ausnahmefall eine einvernehmliche kurzfristige Vertragsverlängerung erfolgen, wenn außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände (z.?B. die Aufhebung einer Ausschreibung oder baubedingte Verzögerungen) dies erforderlich machen. In beiden Losen gelten die ersten sechs Monate der Vertragslaufzeit als Probezeit. Während dieses Zeitraumes wird insbesondere die Prüfung des Qualitätsmanagements in der praktischen Durchführung vorgenommen, die AG kann innerhalb dieser ersten sechs Monate den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sollte die AG das Gebäude oder Teile des Gebäudes (Untervermietung) nicht weiter betreiben, kann sie den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats kündigen, in dem die Veränderungen wirksam werden. Das in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen geregelte Recht zur Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Vertragslaufzeit

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